Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 08.03.2010 – 11 K 3768/05Zitiert von 1
- BFH, 16.11.2011 – I R 31/10Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung - Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns eines KG-AnteilsZitiert von 5
- FG Hamburg, 16.06.2016 – 6 K 78/15Zitiert von 4
- FG Hamburg, 16.06.2016 – 6 K 144/15Zitiert von 1
- FG Hamburg, 16.06.2016 – 6 K 235/14Zitiert von 1
- EuGH, 17.09.2015 – C-589/13Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.04.2024 – I R 16/23 (I R 36/13), I R 16/23, I R 36/13(Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: "Saldierungsverbot", Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002)
- BFH, 10.04.2024 – I R 15/23 (I R 38/11), I R 15/23, I R 38/11(Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Minderverlustübernahmen", Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002)
- BVerfG, 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 · Vororganschaftliche MehrabführungenZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/13#abs-1 (1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/13#abs-2 (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/13#abs-3 (3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten anzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/13#abs-4 (4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen. 2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/13#abs-5 (5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/13#abs-6 (6) 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. 2Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. 3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1.